§ 44 ELWOG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 03.03.2011
§ 44 Recht zum Netzanschluss
(1) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger AN sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte