§ 24 EKHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.03.1968
§ 24 Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Justiz'>Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
2. soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und,
3. soweit es sich um die Bestimmungen über die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge handelt, außerdem mit dem Bundesministerium für Finanzen.

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