§ 12 EKEG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 12 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen
Beteiligungen, die im Rahmen
1. des Beteiligungsfondsgesetzes,
2. des Investmentfondsgesetzes,
3. des Pensionskassengesetzes,
4. des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
5. des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.

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