§ 3 EKBFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 3 Höhe des Beitrags
(1) Der EKBF beträgt
– 40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
– 50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.
(2) Der EKBF stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).

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