§ 11 EKAG 2022

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 09.04.2022
§ 11 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Inneres, sonst der Bundesminister für Finanzen betraut.

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