§ 94 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Interoperabilitätskomponenten
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 94 Begriffsbestimmung
Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte.

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