§ 91 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 91 Aufrüstung
Unter Aufrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten AN einem Teilsystem oder von Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte