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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 91 Aufrüstung
Unter Aufrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten AN einem Teilsystem oder von Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.
