§ 88 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems 1. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 88 Interoperabilität
Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

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