§ 78B EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 78b Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission
(1) Die Schienen-Control Kommission hat Von Amts wegen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen, für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, wenn sie gegen bundesrechtliche, Unmittelbar anzuwendende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen.
(2) Die SchienenControl Kommission hat bei der Unwirksamkeitserklärung gleichzeitig auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt welche Bestimmungen neu zu regeln sind. Zugleich mit der gänzlichen oder teilweisen Unwirksamkeitserklärung hat die SchienenControl Kommission dem Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu untersagen, die für unwirksam erklärten Bestimmungen zu verwenden und sich auf sie zu berufen. Weiters kann die SchienenControl Kommission die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen, sofern das Eisenbahnunternehmen, der Fahrkartenverkäufer oder die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft der aufgetragenen Neuregelung nicht angemessen nachkommt.

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