§ 78 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.11.2015
§ 78 Verfahrensvorschrift
(1) Die Schienen-Control Gmbh'>Gmbh hat im behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Gmbh'>Gmbh und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.

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