§ 55 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Vollzugsbestimmung.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2003
§ 55 §. 55.
(1) Die Wirksamkeit dieses Gesetz beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
(2) Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen Beauftragt.
(3) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.

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