§ 32C EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 32c Berechtigungen
(1) In der Bauartgenehmigung ist festzulegen,
1. auf welchen Arten von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen oder
2. konkret auf welchen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen
und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das von der Bauartgenehmigung erfasste Schienenfahrzeug uneingeschränkt oder eingeschränkt betrieben werden darf.
(2) Die Bauartgenehmigung berechtigt für sich, noch vor Erteilung einer Betriebsbewilligung, zur Inbetriebnahme der von der Bauartgenehmigung erfassten Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr.

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