§ 27 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 27 §. 27.
(1) Wird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, und wird diese Anfechtung nicht durch Vorlage einer von der politischen Behörde über die Besitzeinwirkung ausgestellten Urkunde oder durch eine andere, vollen Glauben dienenden Urkunde über die Rechtmäßigkeit des Besitzes entkräftet, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Expropriationswege zu erwirken.
(2) Wird jedoch nur die Richtigkeit der zur Bezeichnung der Objecte in den Verzeichnissen und Mappen der Unternehmung gebrauchten Benennung und Zahlen bestritten, so ist eine Prüfung und erforderlichenfalls eine Berichtigung dieser Bezeichnungen vorzunehmen.

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