§ 21 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 21 §. 21.
Das Bezirksgericht hat das Gesuch zu prüfen und, sofern eine Vergleichung mit einem öffentlichen Buche erforderlich ist, diese Vergleichung selbst vorzunehmen oder, wenn das Buch bei einem anderen Gerichte geführt wird, durch dieses Gericht vornehmen zu lassen. Werden Unrichtigkeiten wahrgenommen oder erscheinen Aufklärungen nöthig, so sind die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufträge AN die Unternehmung zu erlassen.

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