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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 19d Änderung der Zustelladresse, Zustellungsbevollmächtigter
(1) Eisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von § 2 Z 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste im Inland erbringen und über keine Zustelladresse im Inland verfügen, haben
- 1. andere natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder
- 2. andere juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, wenn diese einen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland haben,
