§ 198 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 198 Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
 Zur Verwaltung und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen bedarf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer Sicherheitsgenehmigung, deren Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung der Behörde obliegt.

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