§ 196 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2021
§ 196 Einschränkung oder Widerruf
Sind die Voraussetzungen für eine von der Behörde ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht mehr oder nicht mehr gänzlich gegeben, hat sie eine solche unter Angabe von Gründen zu widerrufen oder einzuschränken.

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