§ 171 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 171 Vorkehrungen
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen AN die Unparteilichkeit und AN die Mitarbeiter getroffen haben.

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