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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 17 §. 17.
(1) Die in einer vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung eines dinglichen Rechtes erstreckt ihre Wirkung auf den ganzen Umfang der bücherlichen Einheit.
(2) Diese Wirkung beginnt in Ansehung eines einzelnen, in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahngrundstückes mit dem Zeitpuncte, in welchem die Unternehmung das Grundstück erworben hat, wenn sie auch die erforderliche bücherliche Abschreibung noch nicht erwirkt hat.
