§ 159 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

7. Hauptstück Bescheinigungs-Register
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2011
§ 159 Errichtung und Führung
Eisenbahnunternehmen haben entweder selbst oder durch einen Beauftragten ein Bescheinigungs-Register für die Erfassung aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen ihrer Triebfahrzeugführer zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

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