§ 151 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Hauptstück Ausbildung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.04.2010
§ 151 Ausbildungsmethode
Der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung notwendig sind, hat in einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung durch die Teilnahme AN theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Darüber hat der Betreiber einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

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