§ 14 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 14 §. 14.
(1) Erkennt sich der Gerichtshof als zuständig und wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden, oder werden die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat der Gerichtshof eine vorläufige Einlage zu errichten.
(2) Hiebei ist AN Stelle der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes die beigebrachte Bestätigung über die Richtung der Bahn nebst Uebersichtskarte einzulegen, und sind in dem Eigenthumsblatte die der Unternehmung auf das Ganze der zu bildenden bücherlichen Einheit zustehenden Rechte mit den aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden Beschränkungen einzutragen.
(3) Die beigebrachten einfachen Abschriften, deren Uebereinstimmung mit den Originalen von Amtswegen zu bestätigen ist, sind in der Urkundensammlung aufzubewahren.

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