§ 133 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.04.2010
§ 133 Arbeitspsychologische Eignung
Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

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