§ 128 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Fahrerlaubnis
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.04.2010
§ 128 Wesen der Fahrerlaubnis
Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.

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