§ 124 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

9. Teil Triebfahrzeugführer 1. Hauptstück Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 23.04.2010
§ 124 Triebfahrzeugführer
Ein Triebfahrzeugführer im Sinne dieses Gesetzesteiles ist, wer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

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