§ 1 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

I. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher. 1. Allgemeine Bestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 1 §. 1.
Für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen.

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