§ 43 EISBEG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

VII. Schlußbestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 43
(1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37)

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