§ 4 EISBEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.04.1954
§ 4
(1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 Abgb. schadlos zu halten.
(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem AN einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes Recht'>Dingliches Recht zusteht.

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