§ 9 EIRAG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

3. Teil Niederlassung 1. Hauptstück Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 24.05.2000
§ 9 Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.

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