§ 38 EIRAG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und in der Werbung
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 38
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

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