§ 34 EIRAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 24.05.2000
§ 34 Sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

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