§ 92 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1978
§ 92 Schulden
Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im § 83 Abs. 1 genannten Schulden kann Gericht'>Das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

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