§ 89 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1978
§ 89
Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann Gericht'>Das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts AN einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.

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