§ 62 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

E. Folgen der Scheidung I. Name der geschiedenen Frau § 62
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 62 Grundsatz
Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes.

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