§ 56 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

C. Ausschluß des Scheidungsrechts § 56
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 56 Verzeihung
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.

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