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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2025
§ 40 § 40
§ 40 Klagefrist
(1) Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden.
(2) Die Frist beginnt in den Fällen der §§ 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des § 39 mit dem Ende der Zwangslage.
