§ 27 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

II. Berufung auf die Nichtigkeit
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 27 § 27
Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.

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