§ 116 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 116 § 116
Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

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