§ 114 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

II. Scheidung der Ehe von Tisch und Bett
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 114 § 114
Die Wirkung der Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Der Scheidung der Ehe von Tisch und Bett steht die Trennung der Ehe von Tisch und Bett nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht gleich.

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