§ 109 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

D. Übergangsbestimmungen I. Trennung der Ehe dem Bande nach
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 109 § 109
Die Trennung der Ehe dem Bande nach gemäß den bisherigen Gesetzen gilt als Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Der Trennung der Ehe dem Bande nach steht die richterliche Lösung einer Ehe nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht und die vollstreckbar erklärte kirchliche Verfügung über die Nachsicht von einer nicht vollzogenen Ehe gleich.

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