ART. 4 EGVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel IV
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2008
Art. 4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte