§ 2 EG-L 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 23.11.2018
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen der in genannten Luftschadstoffe aus anthropogenen Quellen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt hinsichtlich der in festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht für Emissionen
1. des internationalen Seeverkehrs,
2. von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus und
3. von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP-Übereinkommen), BGBl. Nr. 158/1983, gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.

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