§ 11 EG-L 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 23.11.2018
§ 11 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich nicht die Zuständigkeit einzelner Bundesminister ergibt, die Bundesregierung betraut.

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