§ 46 EG-K 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 46 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich der §§ 32, 44 und 45 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb ihres Wirkungsbereiches,
3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betraut.

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