§ 18 EG-K 2013
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
3. Abschnitt ÖffentlichkeitsbeteiligungStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 18 Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
(1) Wird die Genehmigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW für
- 1. feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr, oder
- 2. gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr,
(2) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden
- 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine gegebenenfalls herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
