§ 8 EG-K 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 8 Allgemeines
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6, 8, 9 und 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11.

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