§ 40 EG-K 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 40 Maßnahmen nach dem IGL
Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IGL betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Ist dieses zur Erfüllung der Anordnungen geeignet, so hat die Behörde dem Anlagenbetreiber im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IGL oder aus dem Programm gemäß § 9a IGL ergibt.

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