§ 32 EG-K 2013
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 32 Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften
Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 bis 29, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solche Genehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 12 Abs. 1.
