ANL. 3 EG-K 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr Abschnitt 1 Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen Abschnitt 2 Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
Anl. 3
Anlage 3
1. Referenzbedingungen:
a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO)-Emissionen
zu berechnen.
b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. Schwefeldioxid (SO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
a) Bestehende Anlagen
b) Altanlagen
3. Schwefeldioxid (SO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
4. Stickstoffoxid (NO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
a) Bestehende Anlagen
b) Altanlagen
5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
a) Bestehende Anlagen
b) Altanlagen
6.a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm.
b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
7. Stickstoffoxid (NO)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit Gas betriebene Anlagen:
a) Bestehende Anlagen
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO- und COEmissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
b) Altanlagen
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO- und COEmissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
10. Ammoniak (NH)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm):
a) Bei Anlagen, in denen NH oder Ammoniumverbindungen (NH-Verbindungen) zur Minderung der NOEmissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH im Verbrennungsgas (NHSchlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm.
b) Ist der Einrichtung zur NOReduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH keine Anwendung.
1. Referenzbedingungen:
a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO)-Emissionen
zu berechnen.
b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. Schwefeldioxid (SO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
3. Schwefeldioxid (SO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
4. Stickstoffoxid (NO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
6.a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm und ein COEmissionsgrenzwert von 100 mg/Nm.
b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
7. Stickstoffoxid (NO)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit Gas betriebene Anlagen:
a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO- und COEmissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
b) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
10. Ammoniak (NH)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm):
a) Bei Anlagen, in denen NH oder Ammoniumverbindungen (NH-Verbindungen) zur Minderung der NOEmissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH im Verbrennungsgas (NHSchlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm.
b) Ist der Einrichtung zur NOReduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH keine Anwendung.

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