§ 8 EEZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 8 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, im Hinblick auf die §§ 2, 4 und 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen.

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